Die Anti-Korruptions-Klausel ist verbindlich von allen Lieferanten der TUI AG und ihrer Tochtergesellschaften einzuhalten. Eine Übersicht über die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der TUI AG finden Sie hier.

Lieferantenkodex und Antikorruptionsklausel

2. Antikorruptionsklausel

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten.

Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen.

Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

Stellt der Auftraggeber fest, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen.

Weitere Informationen

Erbringt der Lieferant eine Lieferung oder Leistung für eine in der Tochter- und Beteiligungsliste mit „X“ gekennzeichneten Gesellschaft, ist oben genannte Klausel verbindlich einzuhalten.

Für alle übrigen Gesellschaften gilt eine gesonderte Klausel.