Hannover, 10. Dezember 2014

Interview mit Dr. Dietrich Kressel, Leiter Recht bei TUI Deutschland, zum BGH Urteil zur Anzahlungshöhe bei Pauschalreisen

Frage: Herr Dr. Kressel, gestern hat der BGH unter anderem über die Rechtmäßigkeit der Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen entschieden. Wie viel Prozent dürfen Reiseveranstalter maximal ansetzen?

Dietrich Kressel: Der BGH hat keine rechtsverbindliche Anzahlungshöhe festgelegt, fordert allerdings von Reiseveranstaltern bei mehr als 20 Prozent Anzahlung eine Begründung. Wie diese aussehen muss, könnte die Anfang kommenden Jahres zu erwartende Urteilsbegründung zeigen.

Frage: Wie hoch ist die reguläre Anzahlungshöhe bei Pauschalreisen bei TUI? Und welche Auswirkungen hat das Urteil darauf?

Dietrich Kressel: Die reguläre Anzahlungshöhe, die für über 90 Prozent der gesamten TUI Produktpalette gilt, liegt bei 25 Prozent. Hierauf hat das Urteil keine Auswirkungen, weil ja faktisch keine rechtsverbindliche Anzahlungshöhe festgelegt wurde. Das heißt auch, dass sich hier für unsere Kunden nichts ändert.

Frage: Die Anzahlung ist höher als die Empfehlung des BGHs, warum?

Dietrich Kressel: TUI vertritt die Auffassung, dass der BGH weder jetzt noch durch vorherige Entscheidungen eine verbindliche Anzahlungshöhe festgelegt hat. Das Pauschalreisegeschäft beruht in hohem Maß auf Vorauszahlungen, die durch den Reiseveranstalter vorfinanziert werden müssen.

Frage: Was genau wurde eigentlich in Sachen TUI verhandelt und entschieden?

Dietrich Kressel: Der Bundesgerichtshof hat in drei Fällen über die Rechtmäßigkeit der Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen verhandelt. Bezogen auf TUI gilt, dass lediglich für den sehr geringen Anteil der „gesondert gekennzeichneten Top-Produkte, kurzfristigen und preisreduzierten Specials sowie Sparreisen“ die Anzahlungshöhe von derzeit 40 Prozent für zukünftig gebuchte Reisen angepasst werden muss.

Über die Anzahlungen anderer preisreduzierter Kurzfristangebote wie etwa X-1-2-Fly, X-TUI sowie Ticketpakete für Musicals und Shows muss das OLG Celle erneut entscheiden, weil man sich hier mit der konkreten Anzahlungshöhe bisher noch gar nicht auseinandergesetzt hatte. Dies betrifft die Masse der preisreduzierten Angebote der TUI.

Frage: Wie geht es jetzt weiter?

Dietrich Kressel: Bis zu einer finalen Entscheidung bleibt für den Verbraucher mit Ausnahme von „Top-Produkten, preisreduzierten Specials und Sparreisen“ alles wie gehabt, zumal TUI zum Zeitpunkt der Buchung Teile des Reisepreises an die Leistungsträger weiterreichen muss, beispielsweise die Ticketpreise bei Musicals.

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