Hannover, 10. Dezember 2013

Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten

Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil zum Thema „Bekanntgabe von Flugzeiten“ den Anträgen des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) stattgegeben. Die höchstrichterliche Entscheidung bedeutet, dass Flugzeiten zukünftig entgegen dem Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) bereits bei Buchung einer Reise verbindlich genannt werden müssen. Laut Paragraph 6.2 BGB-InfoV müssen Veranstalter dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung lediglich eine „voraussichtliche Flugzeit“ bestätigen. Gängige Praxis ist daher die Mitteilung der Flugzeiten mit Zusendung der Reiseunterlagen, die üblicherweise einige Wochen vor Abflug verschickt werden. Der vzbv sah darin eine Möglichkeit zur nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden und klagte.

TUI akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und wird im Sinne ihrer Kunden die bestmögliche Lösung finden. Welche Handlungsspielräume das Urteil allerdings zulässt, wird erst klar sein, wenn die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In jedem Fall erwartet der Marktführer negative Folgen für die gesamte Reisebranche. „Die Flexibilität  bei der Planung von Charterflügen sinkt drastisch. Wir können aufgrund der zu erwartenden Kostensteigerungen künftig nur noch sehr eingeschränkt auf kurzfristige Nachfrageschwankungen reagieren – zum Beispiel in Krisensituationen“, stellt Christian Clemens, CEO TUI Deutschland GmbH, fest . „Die Verbraucherschützer erweisen den Konsumenten somit einen Bärendienst. Mit diesem Urteil bleibt den Reiseveranstaltern nach in Kraft treten - voraussichtlich im Frühjahr 2014 - wohl keine andere Wahl, als die steigenden Kosten zumindest in Teilen an die Verbraucher weiterzugeben“, so Clemens.

Unweigerlich müssen Rücklagen gebildet werden, um spätere Reisepreisminderungen zu kompensieren. Eine Stabilisierung des Flugplanes, so wie vom vzbv angestrebt, ist nur bedingt möglich, da die Flugzeiten für Charterflüge bei Buchung meistens noch nicht endgültig feststehen. Die Vergabe der Start- und Landezeiten an den Flughäfen – die so genannten „Slot-Konferenzen“ – haben dann zumeist noch gar nicht stattgefunden. Außergerichtliche Einigungsversuche hat der vzbv im Übrigen durchgehend abgelehnt.

2.227 Zeichen