Hannover, 25. März 2011

TUI Ad-hoc-Mitteilung: TUI AG gibt Ergebnis des Rückkaufangebots für bestehende Schuldverschreibungen bekannt

Die TUI AG ("TUI") gibt bekannt, dass sie im Rahmen des am 7. März 2011 veröffentlichten Rückkaufangebots bestehende Schuldverschreibungen im Volumen von rund 563 Millionen Euro inklusive aufgelaufener Zinsen zurückkaufen wird. TUI wird die bestehenden Schuldverschreibungen 5,125 Prozent per annum mit einer Laufzeit bis Dezember 2012 (XS0237433700 / XS0237431837) ("2012 Schuldverschreibungen") in Höhe eines Gesamtnennbetrags von 176,8 Millionen Euro zu 103,375 Prozent des Nennbetrags und die bestehenden Wandelschuldverschreibungen 2,750 Prozent per annum mit einer Laufzeit bis September 2012 (DE000TUAG091) ("2012 Wandelschuldverschreibungen") in Höhe eines Gesamtnennbetrags von 373,3 Millionen Euro zu 99,5 Prozent des Nennbetrags zurückkaufen. Nach dem Rückkauf werden noch 2012 Schuldverschreibungen im Volumen von rund 273,2 Millionen Euro und 2012 Wandelschuldverschreibungen im Volumen von rund 320,7 Millionen Euro ausstehen.  

Der von TUI für die Annahme von wirksam eingereichten 2012 Schuldverschreibungen angewandte Zuteilungsfaktor beträgt 100 Prozent, der von ihr für die Annahme von wirksam eingereichten 2012 Wandelschuldverschreibungen angewandte Zuteilungsfaktor beträgt 68,4 Prozent. 
 
TUI wird das Rückkaufangebot mit dem Nettoerlös der Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis März 2016 in Höhe von rund 334 Millionen Euro sowie mit vorhandenen Finanzmitteln in Höhe von rund 229 Millionen Euro finanzieren. 
 
Die Abrechnung der zum Rückkauf eingereichten Schuldverschreibungen erfolgt voraussichtlich am 29. März 2011.

 
Die Rückkaufangebote erfolgen weder jetzt noch in Zukunft weder unmittelbar noch mittelbar innerhalb der oder in die USA. Jede im Rahmen der Rückkaufangebote erfolgende vorgebliche Einreichung von Schuldverschreibungen, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von Schuldverschreibungen durch eine Person mit Aufenthalt in den USA oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, der Anweisungen aus den USA erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen. 

Diese Bekanntmachung stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren und kein Angebot von Wertpapieren in irgendeiner Rechtsordnung dar und ist auch nicht Teil einer solchen Aufforderung oder eines solchen Angebots, noch bildet diese Bekanntmachung (oder ein Teil davon), oder ihre tatsächliche Verbreitung die Grundlage eines diesbezüglichen Vertrags noch kann auf diese Bekanntmachung (oder einen Teil davon) im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Vertrag vertraut werden. Durch diese Bekanntmachung sollen keine Interessen an einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren bekundet werden. Die Rückkaufangebote erfolgen nicht an Schuldverschreibungsgläubiger in einer Rechtsordnung, in der die Abgabe der Rückkaufangebote einen Verstoß gegen die Gesetze oder Verordnungen dieser Rechtsordnung darstellt, und es werden keine Angebote von Schuldverschreibungsgläubigern oder für Schuldverschreibungsgläubiger in einer solchen Rechtsordnung angenommen. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung oder des Tender Offer Memorandums gelangen, haben sich selbst über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. In Bezug auf das Angebot neuer Wandelschuldverschreibungen (wie im Tender Offer Memorandum definiert) stellt diese Bekanntmachung Werbung und keinen Prospekt für die Zwecke der Richtlinie 2003/71/EG (die "Richtlinie") dar.